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   BVerwG, 29.01.2024 - 8 AV 1.24   

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BVerwG, 29.01.2024 - 8 AV 1.24 (https://dejure.org/2024,1404)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.2024 - 8 AV 1.24 (https://dejure.org/2024,1404)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1.24 (https://dejure.org/2024,1404)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Rechtswidrigkeit eines verfügten Betretungs- und Aufenthaltsverbots für die Dortmunder Innenstadt anlässlich der an diesem Tag angesetzten Begegnung der Fußball-Bundesliga zwischen Borussia Dortmund und Schalke 04 ("Revierderby")

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de

    Beantwortung einer Anfrage des 6. Senats zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.01.2021 - 8 C 3.20

    Rechtswidrige Bewilligung von Sonntagsarbeit im Online-Versandhandel

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2024 - 8 AV 1.24
    Die nach dem Beschluss des 6. Revisionssenats vom 29. November 2023 - 6 C 2.22 - beabsichtigte Entscheidung würde nicht zu einer Abweichung von dem Urteil des Senats vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 - im Sinne des § 11 Abs. 2 VwGO führen.

    An der beabsichtigten Entscheidung sieht er sich durch das Urteil des 8. Revisionssenats vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 - (BVerwGE 171, 242 Rn. 11) gehindert.

    ob er an seiner in dem Urteil vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 - (BVerwGE 171, 242 Rn. 11) zum Ausdruck kommenden Auffassung festhält, dass die Sachurteilsvoraussetzung des berechtigten Interesses an der Feststellung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO jenseits der anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses auch dann erfüllt ist, wenn sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte, ohne dass es sich bei der erledigten Maßnahme um einen qualifizierten Grundrechtseingriff handeln muss.

    Das Urteil vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 - hindert den 6. Revisionssenat nicht, wie von ihm beabsichtigt zu entscheiden.

    Eine solche Entscheidung wiche nicht im Sinne des § 11 Abs. 2 VwGO vom Urteil des 8. Revisionssenats vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 - (BVerwGE 171, 242) ab.

    Eine die Entscheidung des Großen Senats erfordernde Divergenz im Sinne des § 11 Abs. 2 VwGO entstünde danach nur, wenn die vom 6. Revisionssenat beabsichtigte Entscheidung sich bei der Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf einen abstrakten Rechtssatz stützte, der einem das Urteil vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 - tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung dieser Vorschrift widerspräche.

    Das Urteil vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 - stellt keinen Rechtssatz zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf.

    Das den Anlass der Anfrage bildende Urteil vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 -âEURŒ (BVerwGE 171, 242 Rn. 14 f.) übernimmt diese Erwägungen, um den drittschützenden Charakter des § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG und den Eingriff in Rechte der klagenden Gewerkschaft zu begründen.

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2024 - 8 AV 1.24
    Vielmehr ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Grundrechtsbindung der Ausgestaltung des Sonntagsschutzes und den Verweisen auf die einschlägige Rechtsprechung (darunter BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 15 ff.) sowie aus den Erwägungen zum drittschützenden Charakter der einfach-rechtlichen, die Arbeitsruhe am Sonntag schützenden Vorschriften, dass der Senat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zum Sonntagsschutz einen solchen Grundrechtseingriff angenommen hat.

    Dass jede solche Verkürzung der Arbeitsruhe an Sonntagen die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 und 3 GG beeinträchtigt, ergibt sich aus den Ausführungen zum drittschützenden Charakter etwa des § 14 LadSchlG (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 -âEURŒ BVerwGE 153, 183 Rn. 15 ff.), des sonntäglichen Beschäftigungsverbots gemäß § 9 Abs. 1 ArbZG und der dazu erlassenen Ausnahmeregelungen in §§ 13 und 15 ArbZG (dazu auch BVerwG, Urteil vom 26. November 2014 - 6 CN 1.13 - BVerwGE 150, 327 LS 1 und Rn. 14 ff.).

    Das Urteil vom 11. November 2015 âEURŒ- 8 CN 2.14 - (BVerwGE 153, 183 Rn. 17 f.) erläutert im Einzelnen, dass selbst punktuelle Sonntagsöffnungen wegen der Gefahr eines "Flickenteppichs" einen erheblichen Eingriff in die Betätigung der im betreffenden Gebiet tätigen Gewerkschaft darstellen.

  • BVerwG, 26.11.2014 - 6 CN 1.13

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Prozessführungsbefugnis; kirchlicher

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2024 - 8 AV 1.24
    Dass jede solche Verkürzung der Arbeitsruhe an Sonntagen die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 und 3 GG beeinträchtigt, ergibt sich aus den Ausführungen zum drittschützenden Charakter etwa des § 14 LadSchlG (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 -âEURŒ BVerwGE 153, 183 Rn. 15 ff.), des sonntäglichen Beschäftigungsverbots gemäß § 9 Abs. 1 ArbZG und der dazu erlassenen Ausnahmeregelungen in §§ 13 und 15 ArbZG (dazu auch BVerwG, Urteil vom 26. November 2014 - 6 CN 1.13 - BVerwGE 150, 327 LS 1 und Rn. 14 ff.).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2024 - 8 AV 1.24
    Nach der Senatsrechtsprechung erfordert die den Anlass der Anfrage bildende Fallgruppe zur Begründung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen qualifizierten (tiefgreifenden) Grundrechtseingriff, der sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass andernfalls kein effektiver Rechtsschutz in der Hauptsache zu erlangen wäre (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 29 ff. und vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 - juris LS 2 sowie Rn. 29 m. w. N.).
  • BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 2.22

    Anfrage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO zu den Voraussetzungen des nach § 113

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2024 - 8 AV 1.24
    Die nach dem Beschluss des 6. Revisionssenats vom 29. November 2023 - 6 C 2.22 - beabsichtigte Entscheidung würde nicht zu einer Abweichung von dem Urteil des Senats vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 - im Sinne des § 11 Abs. 2 VwGO führen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - 5 A 2000/20

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2024 - 8 AV 1.24
    Richter am Bundesverwaltungsgericht X. hat zwar am Erlass des vor dem 6. Revisionssenat angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 - mitgewirkt.
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2024 - 8 AV 1.24
    Nach der Senatsrechtsprechung erfordert die den Anlass der Anfrage bildende Fallgruppe zur Begründung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen qualifizierten (tiefgreifenden) Grundrechtseingriff, der sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass andernfalls kein effektiver Rechtsschutz in der Hauptsache zu erlangen wäre (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 29 ff. und vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 - juris LS 2 sowie Rn. 29 m. w. N.).
  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 1.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2024 - 8 AV 1.24
    Der Begriff der Abweichung in § 11 Abs. 2 VwGO ist ebenso zu verstehen wie in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 13 ff.).
  • BVerwG, 27.03.2024 - 6 C 1.22

    Polizeiliche Maßnahmen bei Protestaktionen gegen den Bundesparteitag der AfD im

    Denn es handelt sich jedenfalls durchweg um Akte, die sich zum einen typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie während des Andauerns der mit ihnen verbundenen Beschwer keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugänglich sind, und die sich zum anderen als tiefgreifend zu beurteilende Grundrechtseingriffe darstellen können (vgl. zu dieser Fallgruppe eines berechtigten Interesses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuletzt: BVerwG, Beschlüsse vom 29. November 2023 - 6 C 2.22 - juris Rn. 7 ff. und vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1.24 - juris Rn. 11 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2024 - 11 B 11.20
    Darüber hinaus muss die weitere Voraussetzung eines qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs erfüllt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2023 - 6 C 2/22 - juris Rn. 7 ff.; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1/24 - juris Rn. 11 jeweils m.w.N.).

    Auch der 8. Revisionssenat hat jüngst seine ältere Rechtsprechung, auf die sich die Kläger berufen, dahingehend klargestellt, dass er nicht allein auf eine typische kurzfristige Erledigung des Eingriffs abstelle, sondern zudem ein qualifizierter Grundrechtseingriff erforderlich sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1/24 - juris Rn. 11 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 25 und BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 - juris LS 2 sowie Rn. 29 m.w.N.).

  • VG Freiburg, 29.02.2024 - 10 K 763/22

    Zum (fehlenden) Fortsetzungsfeststellungsinteresse für eine Klage gegen die durch

    Dies ist - jedenfalls inzwischen - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss des 6. Senats vom 29.11.2023 - 6 C 2.22 -, juris m. w. N., sowie Beschluss des 8. Senats vom 29.01.2024 - 8 AV 1.24 -, juris Rn. 11, mit welchem die vorstehende Vorlage an den Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 VwGO dahingehend beantwortet wurde, dass auch nach der Rechtsprechung des 8. Senats die den Anlass der Anfrage bildende Fallgruppe zur Begründung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses einen qualifizierten bzw. tiefgreifenden Grundrechtseingriff erfordert; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2023 - 1 S 4108/20 -, juris Rn. 34 ff. m. w. N.).
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